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Den Traum von den eigenen vier Wänden realisieren sich viele Menschen aus den unterschiedlichsten Gründen nicht durch den Kauf oder den Bau eines eigenen Hauses auf ausschließlich eigenem Grundstück. Vielmehr machen viele davon Gebrauch, einzelne Wohnungen in einem Gesamtkomplex zu kaufen.
Der einzelne Wohnungseigentümer bildet dann mit den weiteren Eigentümern eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die vor allem vor dem Hintergrund des Wohnungseigentumsgesetzes verschiedenen Regularien unterliegt. So stellt sich auch hier die Frage, ob und in welchem Umfang der einzelne Eigentümer Umbauten und Tätigkeiten am bzw. in seinen Wohnungseigentum vornehmen darf, ohne die anderen Eigentümer fragen zu müssen. Auch stellt sich hier oft die Frage, welche Rechte die Gemeinschaft gegenüber einzelnen Wohneigentümer hat und, ob zum Beschluss dieser einzelnen Maßnahmen ein Mehrheitsbeschluss ausreichen ist, oder ob dies nicht sogar nur durch eine Vereinbarung zwischen allen Wohnungseigentümern geregelt werden muss.
Auch bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stellt sich oft die Frage, für welche Kosten, die eigentlich das gesamte Anwesen betreffen, ein einzelner Wohnungseigentümer belangt werden kann und vor allem, in welchem Umfang.
Strittig ist des Öfteren auch die Frage, welche Rechte den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen bzw. was die einzelnen Parteien der Wohnungseigentümergemeinschaft sich gefallen lassen müssen.
Auch auf diesem Rechtsgebiet ist die Kanzlei Dr. Luppert & Becker schon seit ihrer Gründung 1968 tätig.
