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Dem Schuldner wird eine konkrete und ausführliche Vereinbarung unterbreitet werden, in der die Höhe der Raten festgelegt wird. Weiterhin wird regelmäßig zur Bedingung gemacht, daß die Forderung unter Ausschluß jeglicher Einwendungen anerkannt wird, so daß später keine Einwendungen hinsichtlich des Bestandes der Forderung erhoben werden können.

Es ist zudem möglich, der Gegenseite eine erste Abschlagszahlung mit einem höheren Betrag abzuverlangen. Schließlich kann bei Kaufleuten im Sinne des HGB eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden, so daß im Falle eines Gerichtsprozesses keine zusätzlichen Kosten wie z.B. Fahrtkosten zum auswärtigen Gerichtsort oder Gebühren für einen am auswärtigen Gerichtsort ansässigen Korrespondenzanwalt außerhalb von München anfallen.

Der Vorteil einer Ratenzahlungsvereinbarung liegt darin, daß der Schuldner in der Regel tatsächlich bemüht ist, die Ratenzahlung auch einzuhalten. Denn die Höhe der Ratenzahlung ist entsprechend seiner wirtschaftlichen Situation vereinbart worden und finanziell leichter zu tragen, als eine kostspielige Zwangsvollstreckung aus dem vollen Forderungsbetrag. Der Schuldner weiß zudem, daß ihm die Vereinbarung keinen Vorteil bringt, wenn er nicht tatsächlich zahlen will. Zumindest eine erste Rate ist innerhalb kurzer Zeit zu zahlen und bei Zahlungsverzug wird die gesamte Forderung fällig. Ein weiterer Vorteil für den Gläubiger liegt also auch darin, daß man sehr schnell eine erste Zahlung erlangt bzw. schnell Klarheit darüber erhält, ob der Schuldner überhaupt in der Lage ist, die Ratenzahlungsvereinbarung auch tatsächlich einzuhalten. Zudem ist die Forderung durch das erklärte Anerkenntnis unbestreitbar geworden. Bei Verzug mit den Ratenzahlungen kann die Gesamtforderung daher effektiv und ohne Gegenwehr eingeklagt und tituliert werden.

Verstreicht auch die letzte Frist ohne Zahlung des Schuldners, so schließt sich das gerichtliche Mahnverfahren an.