Um die Verjährung der angefallenen Zinsen und Kosten (regelmäßig nach 3 Jahren) zu verhindern, wird auf Wunsch die Fristenkontrolle übernommen und die rechtzeitige Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung herbeigeführt. Auch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung über das Vermögensverzeichnis durch den Schuldner im gesetzlichen Turnus von 3 Jahren wird durch uns veranlasst, sofern dies gewünscht wird.
Die Geltendmachung der Forderung gegen Erben bzw. sonstige Rechtsnachfolger ist durch die gerichtliche Umschreibung des Vollstreckungstitels und die nachfolgende Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Erben erfolgversprechend.
