Die Prozeßkostenhilfe greift
ein, wenn jemand einen Rechtsstreit führen möchte, sich dies aber wirtschaftlich
eigentlich nicht leisten kann. Der Antrag kann mit Hilfe eines Rechtsanwaltes
(dessen Gebühren dafür gegebenenfalls von der Beratungshilfe getragen werden
können) ausgefüllt werden; er enthält im Grunde die gleichen Angaben und
Unterlagen wie bei der Beratungshilfe. Außerdem muß ein Entwurf der Klage, die
man erheben möchte, eingereicht werden. Das Gericht prüft dann nicht nur die
Bedürftigkeit des Antragstellers, sondern auch, ob die Sache eine hinreichende
Erfolgsaussicht hat.
Im Gegensatz zur Beratungshilfe gibt es bei der Prozeßkostenhilfe auch die
Möglichkeit, dass der Antragsteller, wenn er ein bestimmtes Einkommen
überschreitet, zwar nicht die volle Unterstützung erhält, aber die anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten nur in monatlichen Raten zahlen muß.
Die Höhe der Raten wird wiederum von der Höhe des Einkommens bestimmt, das dem
Antragsteller zur Verfügung steht. Bei sehr hohen Kosten wird der Gesamtbetrag
außerdem auf einen Höchstsumme begrenzt. Durch die Prozeßkostenhilfe werden die
Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts abgedeckt. Achtung: Im Falle
des Unterliegens vor Gericht muß auch der oder die Prozeßkostenhilfeberechtigte
die Gebühren des gegnerischen Anwalts tragen, und zwar in voller Höhe, ohne
Ratenregelung.
Einen Vordruck zur Beantragung von Prozeßkostenhilfe finden Sie im Bereich "Virtuelle Kanzlei" / Formulare.




