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Seit dem 1. Juli 2006 gibt es den Begriff "Erstberatung" nicht mehr. In das anwaltliche Gebührenrecht war dieser Tatbestand 1994 auf Vorschlag der Anwaltschaft eingefügt worden.

Ziel ist einer frühzeitigen Erstberatung" ist es nach wie vor, dass der Rechtssuchende möglichst frühzeitig einen Anwalt aufsucht, bevor sich das Problem verschärft hat.

Vielmehr bestimmt das RVG nun, dass der Rechtsanwalt, wenn er mit Ihnen nichts anderes vereinbart hat und wenn Sie Verbraucher sind, für ein „erstes Beratungsgespräch” nur noch eine Gebühr von maximal 190 Euro netto erhält, also ohne Umsatzsteuer und ohne Auslagenersatz. Wir schlagen Ihnen vor, auch ein erstes Beratungsgespräch nach unserem Stundensatz von 150 Euro ohne Umsatzsteuer abzurechnen, wobei wir auch dann mit Ihnen den Umfang, also die Dauer unserer Beratung vorher genau festlegen können.