Seit dem 1. Juli 2006 gibt es
den Begriff "Erstberatung" nicht mehr. In das anwaltliche Gebührenrecht war
dieser Tatbestand 1994 auf Vorschlag der Anwaltschaft eingefügt worden.
Ziel ist einer frühzeitigen Erstberatung" ist es nach wie vor, dass der
Rechtssuchende möglichst frühzeitig einen Anwalt aufsucht, bevor sich das
Problem verschärft hat.
Vielmehr bestimmt das RVG nun, dass der Rechtsanwalt, wenn er mit Ihnen nichts
anderes vereinbart hat und wenn Sie Verbraucher sind, für ein „erstes
Beratungsgespräch” nur noch eine Gebühr von maximal 190 Euro netto erhält, also
ohne Umsatzsteuer und ohne Auslagenersatz. Wir schlagen Ihnen vor, auch ein
erstes Beratungsgespräch nach unserem Stundensatz von 150 Euro ohne Umsatzsteuer
abzurechnen, wobei wir auch dann mit Ihnen den Umfang, also die Dauer unserer
Beratung vorher genau festlegen können.




